Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

1. Zusätzliche Vertragsbedingungen und VOB/B

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser zusätzlichen Vertragsbedingungen und soweit darin keine besonderen Regelungen getroffen sind, aufgrund der Bestimmungen der VOB/B. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese zusätzlichen Vertragsbedingungen bzw. die VOB/B als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage und Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Sollten die vertraglich vereinbarten Lieferzeiten durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben mehr als zwei Monate überschritten werden, so sind wir berechtigt, bei einer erheblichen Änderung unserer Gestehungskosten die vereinbarten Preise mit entsprechenden Zuschlägen zu versehen. Sollten wir uns ausnahmsweise mit einer Warenrücknahme einverstanden erklären berechnen wir 20 % es Waren-Netto-Wertes zur Deckung unserer Kosten.

3. Zahlung

Zahlungen gemäß VOB, vorbehaltlich gesonderter Zahlungsvereinbarungen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt bankübliche Kreditzinsen zu berechnen, wodurch die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens nicht berührt wird.

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten unser Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Ein Weiterverkauf an Dritte ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange zulässig, wie der Kunde nicht im Zahlungsverzug ist.

Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, auf erste Anforderung die gelieferte Ware unverzüglich herauszugeben. Er gestattet uns hiermit unwiderruflich ausdrücklich, das Grundstück, auf dem sich die gelieferte Ware befindet, zu betreten und die Ware an uns zu nehmen. Wir sind berechtigt, in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware in einem Umfang herauszuverlangen, der der jeweiligen Restschuld entspricht, und zwar wenn über das Vermögen des Kunden das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt ist oder wenn der Kunde zu Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wird oder sich mit seinem Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise im Rückstand befindet. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erhalten wir automatisch Miteigentum.

5. Lieferzeit

Unsere Lieferzeit-Angaben sind unverbindlich. Wir sind bemüht, die Lieferzeit einzuhalten. Sie beginnt in jedem Falle aber erst, wenn der Kunde die seinerseits zu beschaffenden Unterlagen und Bestellungen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung stellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung ohne Montage die Sendung unser Lager innerhalb der vereinbarten Lieferzeit verlassen hat. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferzeit als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Bei Lieferung mit Montage, sobald die Installation der Anlage innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist.

Aus etwaigen verspäteten Lieferungen können Rücktritt oder Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Unvorhergesehene Hindernisse – gleichviel, ob sie bei uns selbst oder bei einem Unterlieferanten eintreten – wie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Ausschließungen, Feuer, Unruhen, Krieg oder irgendwelche anderen Umstände, Verzögerungen bei der Beförderung und sonstige Umstände, die uns an der termingerechten Lieferung hindern, berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird die Leistung für uns unzumutbar oder unmöglich, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde daraus Schadenseratzansprüche uns gegenüber herleiten könnte.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Sendung das Lager verlassen hat. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- oder Feuerschäden versichert. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Kunden über.

7. Abnahme und Beanstandungen

Für die Abnahme gilt § 12 VOB.

Beanstandungen an unseren Lieferungen und Leistungen müssen unverzüglich nach Empfangnahme mitgeteilt werden. Bei erkennbaren Mängeln muss die Mängelrüge schriftlich innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Lieferung erfolgen.

Bei begründeten Beanstandungen ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzten, binnen derer wir zuerst die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl haben. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung und bei unterlassener Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minder-ung) zu verlangen. Kommt zwischen Kunde und uns Einigkeit über das Ausmaß der Minderung nicht zustande, so kann der Kunde auch die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Zur Wandlung ist der Kunde jedoch nur berechtigt, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt wird.

8. Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt, soweit nicht anders vereinbart, vier Jahre laut VOB, gerechnet ab der Abnahme. Die Gewährleistung bezieht sich auf alle diejenigen Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

Der Kunde hat auch bei Vorliegen eines Mangels die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat der Kunde uns die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen.

9. Haftung

Soweit gesetzlich zulässig, schließen wir jede Haftung für Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus. Im Haftungsfall besteht eine summenmäßige Begrenzung auf € 50.000,00 für Vermögensschäden und € 10.000,00 für Nichtvermögensschäden. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich auch auf unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund unserer Erfahrung.

Sofern Verschulden Voraussetzung für unsere Haftung ist, sind wir nur bei eigener grober Fahrlässigkeit und eigenem Vorsatz verpflichtet.

Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die von uns gelieferte Ware frei von Patentansprüchen oder anderen Schutzrechten Dritter ist.

10. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Traunstein. Gerichtsstand ist für beide Teile Traunstein.